Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“
VO-ID212857§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgesetzt:
Bestehende und neuangelegte Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze,
Streuobstbestände, Acker- und Waldsäume sollen durch geeignete
Maßnahmen erhalten oder gegebenenfalls durch Pflanzung ergänzt oder
neu angelegt werden.
Auf der Grundlage entsprechender hydrologischer Gutachten und unter
Berücksichtigung der Belange der Flächeneigentümer und Nutzer
sollen
die Vergrößerung von Wasserretentionsflächen und die
Wiedervernässung von geeigneten Flächen angestrebt werden,
die Entwässerungssysteme so entwickelt oder verändert werden,
daß Moore und Feuchtgrünland erhalten oder entwickelt werden.
Nuthe, Nieplitz, Pfefferfließ, Neuer Brücker Graben und
Mühlengraben sollen im Zuge von anfallenden wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen in unmittelbarer Nähe der Gewässer zu
größerer Naturnähe entwickelt werden; Hindernisse für
wandernde, an aquatische Lebensräume gebundene Tierarten sollen durch
entsprechende Maßnahmen beseitigt werden.
Badestellen und ein geeignetes System von Rad-, Reit- und Wanderwegen
sollen möglichst unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelungen
entwickelt werden; seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume
sollen dabei unbeeinträchtigt bleiben beziehungsweise entlastet werden.
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus
Gründen des Vogelschutzes entsprechend geplant, gesichert und nach
Möglichkeit durch Erdkabel ersetzt werden.
Bei Neuanlage oder Ausbau von Bundes- oder Landesstraßen sollen
geeignete technische Einrichtungen für gefährdete wandernde
Tierarten, insbesondere für Amphibien und den Fischotter, erstellt werden.
Die Baumartenzusammensetzung in den Waldgebieten soll sich künftig an
der potentiell natürlichen Vegetation orientieren. Pflanzungen sollen
möglichst mit autochthonem Material vorgenommen werden. Soweit es die
Naturraumverhältnisse zulassen, sollen Altersklassenreinbestände der
Kiefern in standortgerechte, strukturreiche Mischwälder umgewandelt
werden. Stehendes und liegendes Totholz soll in ausreichendem Maße im
Wald belassen werden, sofern nicht waldhygienische Gründe dem
entgegenstehen.
Es sollen fischereiliche Produktionstechniken angewandt werden, die eine
Eutrophierung, Erwärmung, Sauerstoffzehrung oder andere Schädigung
der Gewässer weitgehend ausschließen. Besatzmaßnahmen
außerhalb von Teichen sollen nur mit einheimischen Fischarten vorgenommen
werden.