Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“

VO-ID212857

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe

festgesetzt:

Bestehende und neuangelegte Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze,

Streuobstbestände, Acker- und Waldsäume sollen durch geeignete

Maßnahmen erhalten oder gegebenenfalls durch Pflanzung ergänzt oder

neu angelegt werden.

Auf der Grundlage entsprechender hydrologischer Gutachten und unter

Berücksichtigung der Belange der Flächeneigentümer und Nutzer

sollen

die Vergrößerung von Wasserretentionsflächen und die

Wiedervernässung von geeigneten Flächen angestrebt werden,

die Entwässerungssysteme so entwickelt oder verändert werden,

daß Moore und Feuchtgrünland erhalten oder entwickelt werden.

Nuthe, Nieplitz, Pfefferfließ, Neuer Brücker Graben und

Mühlengraben sollen im Zuge von anfallenden wasserwirtschaftlichen

Maßnahmen in unmittelbarer Nähe der Gewässer zu

größerer Naturnähe entwickelt werden; Hindernisse für

wandernde, an aquatische Lebensräume gebundene Tierarten sollen durch

entsprechende Maßnahmen beseitigt werden.

Badestellen und ein geeignetes System von Rad-, Reit- und Wanderwegen

sollen möglichst unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelungen

entwickelt werden; seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume

sollen dabei unbeeinträchtigt bleiben beziehungsweise entlastet werden.

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus

Gründen des Vogelschutzes entsprechend geplant, gesichert und nach

Möglichkeit durch Erdkabel ersetzt werden.

Bei Neuanlage oder Ausbau von Bundes- oder Landesstraßen sollen

geeignete technische Einrichtungen für gefährdete wandernde

Tierarten, insbesondere für Amphibien und den Fischotter, erstellt werden.

Die Baumartenzusammensetzung in den Waldgebieten soll sich künftig an

der potentiell natürlichen Vegetation orientieren. Pflanzungen sollen

möglichst mit autochthonem Material vorgenommen werden. Soweit es die

Naturraumverhältnisse zulassen, sollen Altersklassenreinbestände der

Kiefern in standortgerechte, strukturreiche Mischwälder umgewandelt

werden. Stehendes und liegendes Totholz soll in ausreichendem Maße im

Wald belassen werden, sofern nicht waldhygienische Gründe dem

entgegenstehen.

Es sollen fischereiliche Produktionstechniken angewandt werden, die eine

Eutrophierung, Erwärmung, Sauerstoffzehrung oder andere Schädigung

der Gewässer weitgehend ausschließen. Besatzmaßnahmen

außerhalb von Teichen sollen nur mit einheimischen Fischarten vorgenommen

werden.

§ 5 § 7