Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“

VO-ID212857

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 weiter gelten,

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von

Niedermoorstandorten entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor)

ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers

weitgehend auszuschließen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß

Höhlenbäume erhalten bleiben;

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt;

südexponierte trockenwarme Standorte oder Dünen nicht

erstaufgeforstet werden;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,

daß die Jagd auf Wasserflugwild an internationalen

Wasservogelzähltagen ruht,

die Errichtung von Ansitzleitern oder Kanzeln, sofern sie den

Erholungsgenuß und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und nur

Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 für die Angelfischerei gelten,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,

daß eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von

Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der

gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich

der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde;

die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie

nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich

ist;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf

räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als

solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen

eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer

öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,

ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in rechtmäßig bestehenden

Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;

die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes

bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes

"Hennickendorf" zu Zwecken der Landesverteidigung

einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur

Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen

Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;

Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere

Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der

Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen

gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72

oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich

erteilt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für das Befahren des

Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht

für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

Der Genehmigungsvorbehalt des § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes

bleibt unberührt.

§ 4 § 6