Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“
VO-ID212857§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 weiter gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von
Niedermoorstandorten entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor)
ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers
weitgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
Höhlenbäume erhalten bleiben;
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt;
südexponierte trockenwarme Standorte oder Dünen nicht
erstaufgeforstet werden;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
daß die Jagd auf Wasserflugwild an internationalen
Wasservogelzähltagen ruht,
die Errichtung von Ansitzleitern oder Kanzeln, sofern sie den
Erholungsgenuß und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 für die Angelfischerei gelten,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der
gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich
ist;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in rechtmäßig bestehenden
Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes
"Hennickendorf" zu Zwecken der Landesverteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur
Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen
Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere
Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der
Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen
gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72
oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich
erteilt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für das Befahren des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Der Genehmigungsvorbehalt des § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes
bleibt unberührt.