Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“
VO-ID212857§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der naturnahen Waldgesellschaften, vor allem der Erlenbruchwälder,
grundwassernahen Niederungswälder und eichengeprägten
Laubmischwälder,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der
Gewässerqualität der Seen und Flüsse,
der Funktionsfähigkeit der Moore als Wasser- und
Nährstoffspeicher sowie Nährstoffsenken,
der Seen mit ihren Schwimmblattzonen, Schilfgürteln, den Verlandungs-
und Röhrichtzonen sowie Erlenbrüchen,
des Regionalklimas und der Frischluftbildung in den Großräumen
Potsdam und Berlin durch den Erhalt der Grünlandstandorte, insbesondere
über Niedermooren und in den Flußniederungen,
der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie den
Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen,
Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume,
Lesesteinhaufen, Kopfweiden, Obstanlagen und Alleen in ihrer vielfältigen
Ausbildung sowie der Vernetzung dieser Biotope untereinander,
der Funktion der Niedermoore als wichtige Speicher für Kohlenstoff,
Stickstoff und Wasser,
der grünlandgeprägten Flußniederungen von Nuthe und
Nieplitz als überregional bedeutsame Brut-, Rast- und
Überwinterungsgebiete für Wiesenbrüter und Wasservögel,
durch den Schutz von Biotopen, die den Kriterien der Richtlinie 43/92 EWG
(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) entsprechen,
die Bedeutung des Gebietes als Pufferzone für die im Gebiet liegenden
Naturschutzgebiete;
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart
oder Schönheit des eiszeitlich geformten und durch land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen geprägten Landschaftsbildes, insbesondere
der durch das brandenburgische Stadium der Weichseleiszeit geformten
Geomorphologie der Landschaft mit ihren landschaftsprägenden
hügeligen Stauch- und Endmoränen, den Grundmoränenplatten,
Sanderebenen, Dünen und geologischen Sonderbildungen wie
Trockentälern, Rinnen und Söllen,
der unzersiedelten Freiräume zwischen den vorhandenen dörflichen
Siedlungen,
der land- und forstwirtschaftlich geprägten, reichstrukturierten
Landschaft mit ausgedehnten Wäldern, Forsten sowie Grünland und
Ackerflächen,
der landschaftsprägenden Niederungen von Nuthe und Nieplitz und ihren
Nebengewässern mit ihren großräumig zusammenhängenden
Grünlandkomplexen aus Wiesen und Weiden,
der historisch geprägten Siedlungsstrukturen mit Alleen, Wiesen,
Weiden, Äckern und Obstpflanzungen,
der weitgehend offenen, reich gegliederten Kulturlandschaft mit ihren
kleinräumigen Landschaftselementen wie Feldgehölzen, Hecken und
Solitärbäumen;
Die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Einzugsbereich der Großräume Berlin und
Potsdam, insbesondere
durch Sicherung und Entwicklung ausreichender Freiräume und
Grünzäsuren zwischen den Siedlungsbereichen sowie der dünn
besiedelten ländlichen Gebiete,
durch Sicherung und Entwicklung der dünn besiedelten ländlichen
Gebiete für die landschaftsbezogene Erholung;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf
die Gestaltung und Strukturierung der Landschaft zur Erhöhung der
Biotopqualität und zur Verbesserung der Erholungseignung,
die Verbesserung des Wasserhaushalts durch Erhalt und Entwicklung von
Retentionsflächen, naturnähere Gestaltung von
Fließgewässern und Revitalisierung von Kleingewässern und
Söllen,
die Minderung der stofflichen Belastung durch die Förderung einer
nachhaltigen, naturverträglichen Land- und Forstwirtschaft,
die Beseitigung von Landschaftsschäden.