Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“

VO-ID212857

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere

der naturnahen Waldgesellschaften, vor allem der Erlenbruchwälder,

grundwassernahen Niederungswälder und eichengeprägten

Laubmischwälder,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der

Gewässerqualität der Seen und Flüsse,

der Funktionsfähigkeit der Moore als Wasser- und

Nährstoffspeicher sowie Nährstoffsenken,

der Seen mit ihren Schwimmblattzonen, Schilfgürteln, den Verlandungs-

und Röhrichtzonen sowie Erlenbrüchen,

des Regionalklimas und der Frischluftbildung in den Großräumen

Potsdam und Berlin durch den Erhalt der Grünlandstandorte, insbesondere

über Niedermooren und in den Flußniederungen,

der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und

Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie den

Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,

der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen,

Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume,

Lesesteinhaufen, Kopfweiden, Obstanlagen und Alleen in ihrer vielfältigen

Ausbildung sowie der Vernetzung dieser Biotope untereinander,

der Funktion der Niedermoore als wichtige Speicher für Kohlenstoff,

Stickstoff und Wasser,

der grünlandgeprägten Flußniederungen von Nuthe und

Nieplitz als überregional bedeutsame Brut-, Rast- und

Überwinterungsgebiete für Wiesenbrüter und Wasservögel,

durch den Schutz von Biotopen, die den Kriterien der Richtlinie 43/92 EWG

(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) entsprechen,

die Bedeutung des Gebietes als Pufferzone für die im Gebiet liegenden

Naturschutzgebiete;

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart

oder Schönheit des eiszeitlich geformten und durch land- und

forstwirtschaftliche Nutzungen geprägten Landschaftsbildes, insbesondere

der durch das brandenburgische Stadium der Weichseleiszeit geformten

Geomorphologie der Landschaft mit ihren landschaftsprägenden

hügeligen Stauch- und Endmoränen, den Grundmoränenplatten,

Sanderebenen, Dünen und geologischen Sonderbildungen wie

Trockentälern, Rinnen und Söllen,

der unzersiedelten Freiräume zwischen den vorhandenen dörflichen

Siedlungen,

der land- und forstwirtschaftlich geprägten, reichstrukturierten

Landschaft mit ausgedehnten Wäldern, Forsten sowie Grünland und

Ackerflächen,

der landschaftsprägenden Niederungen von Nuthe und Nieplitz und ihren

Nebengewässern mit ihren großräumig zusammenhängenden

Grünlandkomplexen aus Wiesen und Weiden,

der historisch geprägten Siedlungsstrukturen mit Alleen, Wiesen,

Weiden, Äckern und Obstpflanzungen,

der weitgehend offenen, reich gegliederten Kulturlandschaft mit ihren

kleinräumigen Landschaftselementen wie Feldgehölzen, Hecken und

Solitärbäumen;

Die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung im Einzugsbereich der Großräume Berlin und

Potsdam, insbesondere

durch Sicherung und Entwicklung ausreichender Freiräume und

Grünzäsuren zwischen den Siedlungsbereichen sowie der dünn

besiedelten ländlichen Gebiete,

durch Sicherung und Entwicklung der dünn besiedelten ländlichen

Gebiete für die landschaftsbezogene Erholung;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf

die Gestaltung und Strukturierung der Landschaft zur Erhöhung der

Biotopqualität und zur Verbesserung der Erholungseignung,

die Verbesserung des Wasserhaushalts durch Erhalt und Entwicklung von

Retentionsflächen, naturnähere Gestaltung von

Fließgewässern und Revitalisierung von Kleingewässern und

Söllen,

die Minderung der stofflichen Belastung durch die Förderung einer

nachhaltigen, naturverträglichen Land- und Forstwirtschaft,

die Beseitigung von Landschaftsschäden.

§ 2 § 4