Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“
VO-ID212857§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 41 650 Hektar. Es liegt in den Gemeinden Ahrensdorf, Alt-Bork, Beelitz,
Bergholz-Rehbrücke, Brachwitz, Buchholz bei Treuenbrietzen, Deutsch-Bork,
Elsholz, Fahlhorst, Fresdorf, Großbeuthen, Jeserig, Klein Schulzendorf,
Kliestow, Langerwisch, Luckenwalde, Ludwigsfelde Stadt, Lühsdorf, Nichel,
Niebel, Niederwerbig, Nudow, Nuthe-Urstromtal, Philippsthal, Potsdam, Reesdorf,
Rieben, Saarmund, Salzbrunn, Schäpe, Schenkenhorst, Schlalach,
Schlunkendorf, Wildenbruch, Wittbrietzen, Zauchwitz, Schönhagen, Seddiner
See, Stücken, Stadt Trebbin, Tremsdorf und Stadt Treuenbrietzen.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in
Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr.
1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 50 000,
Blattnummer L 3742, L 3744, L 3942, L 3944, dient der räumlichen Einordnung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2
Nr. 2 aufgeführten 44 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3
aufgeführten 318 Flurkarten und in den in Nummer 4 aufgeführten 18
Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212857/2#abs-3 (3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen
Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming und bei der kreisfreien Stadt
Potsdam, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der
Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.