Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“

VO-ID212854

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

die Grünlandbewirtschaftung soll extensiv erfolgen, vorrangig auf

Niedermoor und grundwassernahen Standorten wie z. B. im Groß- und

Kleinziethener Luch, am Nauen-Paretzer Kanal und am Muhrgraben westlich von

Hennigsdorf sowie auf kleinflächigen, nährstoffarmen Sonderstandorten

auf Geländekuppen oder an Hangkanten;

Ackerflächen auf feuchten Grenzertragsstandorten sollen in

Extensivgrünland umgewandelt werden;

Hecken, Feldgehölze und andere Gliederungsstrukturen der Feldmark

sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bzw. geschaffen oder

ergänzt werden;

die Kiefernforsten sollen mittelfristig in standortheimische

Mischwaldbestände umgebaut werden;

zur Erholungslenkung sollen Rad-, Wander- und Reitwegenetze sowie

entsprechende Einrichtungen so angelegt werden, daß

störungsempfindliche Tierarten nicht gefährdet werden.

§ 5 § 7