Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“
VO-ID212854§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
die Grünlandbewirtschaftung soll extensiv erfolgen, vorrangig auf
Niedermoor und grundwassernahen Standorten wie z. B. im Groß- und
Kleinziethener Luch, am Nauen-Paretzer Kanal und am Muhrgraben westlich von
Hennigsdorf sowie auf kleinflächigen, nährstoffarmen Sonderstandorten
auf Geländekuppen oder an Hangkanten;
Ackerflächen auf feuchten Grenzertragsstandorten sollen in
Extensivgrünland umgewandelt werden;
Hecken, Feldgehölze und andere Gliederungsstrukturen der Feldmark
sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bzw. geschaffen oder
ergänzt werden;
die Kiefernforsten sollen mittelfristig in standortheimische
Mischwaldbestände umgebaut werden;
zur Erholungslenkung sollen Rad-, Wander- und Reitwegenetze sowie
entsprechende Einrichtungen so angelegt werden, daß
störungsempfindliche Tierarten nicht gefährdet werden.