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# § 6 VO-ID212854 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

die Grünlandbewirtschaftung soll extensiv erfolgen, vorrangig auf

Niedermoor und grundwassernahen Standorten wie z. B. im Groß- und

Kleinziethener Luch, am Nauen-Paretzer Kanal und am Muhrgraben westlich von

Hennigsdorf sowie auf kleinflächigen, nährstoffarmen Sonderstandorten

auf Geländekuppen oder an Hangkanten;

Ackerflächen auf feuchten Grenzertragsstandorten sollen in

Extensivgrünland umgewandelt werden;

Hecken, Feldgehölze und andere Gliederungsstrukturen der Feldmark

sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten bzw. geschaffen oder

ergänzt werden;

die Kiefernforsten sollen mittelfristig in standortheimische

Mischwaldbestände umgebaut werden;

zur Erholungslenkung sollen Rad-, Wander- und Reitwegenetze sowie

entsprechende Einrichtungen so angelegt werden, daß

störungsempfindliche Tierarten nicht gefährdet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212854 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212854/6

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