Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“
VO-ID212850§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als
Zielvorgabe festgelegt:
es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu
erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und
Eutrophierungen der Gewässer sollen möglichst verhindert werden; das
Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung
einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt
durch angepaßte, regelmäßige Pflege, insbesondere
entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden;
auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist nach
Möglichkeit zu verzichten;
Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische
Pflegemaßnahmen erhalten werden;
naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen
erhalten werden, von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in
ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen
allmählich umgebaut werden;
für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als
geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie
Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung zusätzlicher
Versiegelung derart entwickelt werden, daß seltene oder gefährdete
Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und
für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden.