Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als

Zielvorgabe festgelegt:

es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu

erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und

Eutrophierungen der Gewässer sollen möglichst verhindert werden; das

Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung

einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;

Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt

durch angepaßte, regelmäßige Pflege, insbesondere

entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden;

auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist nach

Möglichkeit zu verzichten;

Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische

Pflegemaßnahmen erhalten werden;

naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen

erhalten werden, von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in

ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen

allmählich umgebaut werden;

für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als

geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie

Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung zusätzlicher

Versiegelung derart entwickelt werden, daß seltene oder gefährdete

Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und

für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden.

§ 5 § 7