Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung

auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen, mit der

Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren

entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei

ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend

auszuschließen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung

auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, daß

Höhlenbäume erhalten bleiben,

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet

werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des

Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße

fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,

daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend

ausgeschlossen ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens

bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie

nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden

Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf

räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als

solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen

eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich

rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212850/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für

das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen

gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in

Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach

§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

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