Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“

VO-ID212847

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:

es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen; das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation gesteigert werden; die Passierbarkeit der Gewässer und Gewässerufer für Tiere soll verbessert werden;

Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung erhalten und entwickelt werden;

Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;

naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen erhalten werden; von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen zu größerer Naturnähe entwickelt werden;

für die naturverträgliche Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden;

Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;

die Anzahl der Steganlagen und Bootsschuppen soll durch Konzentrierung in ausgewählten Uferbereichen der Seen reduziert werden;

Alleen, Solitärbäume, Streuobstbestände, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden;

bebaute Bereiche sollen durch landschafts- und standortgerechte Gestaltungsmaßnahmen in die umgebende Landschaft eingebunden werden; nicht bestandsgeschützte bauliche Anlagen sollen nach Möglichkeit zurückgebaut werden.

§ 5 § 7