Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212847§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:
es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen; das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation gesteigert werden; die Passierbarkeit der Gewässer und Gewässerufer für Tiere soll verbessert werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung erhalten und entwickelt werden;
Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen erhalten werden; von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen zu größerer Naturnähe entwickelt werden;
für die naturverträgliche Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden;
Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
die Anzahl der Steganlagen und Bootsschuppen soll durch Konzentrierung in ausgewählten Uferbereichen der Seen reduziert werden;
Alleen, Solitärbäume, Streuobstbestände, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden;
bebaute Bereiche sollen durch landschafts- und standortgerechte Gestaltungsmaßnahmen in die umgebende Landschaft eingebunden werden; nicht bestandsgeschützte bauliche Anlagen sollen nach Möglichkeit zurückgebaut werden.