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# § 6 VO-ID212847 (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:

es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen; das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation gesteigert werden; die Passierbarkeit der Gewässer und Gewässerufer für Tiere soll verbessert werden;

Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung erhalten und entwickelt werden;

Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;

naturnahe Wälder sollen durch entsprechende Waldbaumaßnahmen erhalten werden; von der entsprechenden natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen zu größerer Naturnähe entwickelt werden;

für die naturverträgliche Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden;

Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;

die Anzahl der Steganlagen und Bootsschuppen soll durch Konzentrierung in ausgewählten Uferbereichen der Seen reduziert werden;

Alleen, Solitärbäume, Streuobstbestände, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden;

bebaute Bereiche sollen durch landschafts- und standortgerechte Gestaltungsmaßnahmen in die umgebende Landschaft eingebunden werden; nicht bestandsgeschützte bauliche Anlagen sollen nach Möglichkeit zurückgebaut werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212847 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212847/6

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