Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“

VO-ID212846

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

naturnahe, unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Elbe-Altarme, Kleingewässer, Auenwald-Relikte, Binnendünen und Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsch, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;

in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Vermarktung oder zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

die Pflanzendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie von Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendgrundstücken offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben; ausgenommen bleiben Osterfeuer eines jeden Jahres. Gleiches gilt für Maifeuer am 30. April und 1. Mai eines jeden Jahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212846/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5