Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“

VO-ID212844

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

die Grünlandbewirtschaftung soll nach Möglichkeit zur Förderung naturnaher Lebensgemeinschaften der Wiesen und Weiden sowie naturnaher Uferstrukturen extensiv erfolgen;

Kopfweiden sollen als Brutmöglichkeiten für gefährdete Vogelarten und als traditionelle landschaftsgestaltende Elemente gepflegt und neu gepflanzt werden.

§ 5 § 7