Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“

VO-ID212844

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

die alten Flussmäander mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, soweit diese nicht Bestandteil des für den durchgehenden Verkehr bestimmten Hauptwasserlaufs sind; ausgenommen ist das Befahren des Altarms in Höhe der Ortslage Werder und des Altarms an der Brieschter Straßenbrücke von dessen Einmündung in die Hauptspree bis zum Rastplatz;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener oder gekennzeichneter Plätze oder rechtmäßig bestehender Stege Wasserfahrzeuge aller Art ein- oder auszusetzen; dies gilt nicht für die Siedlungsbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener oder gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen, zu zelten oder zu lagern;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5