Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
VO-ID212842§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 8 und 10 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 9 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass Zugvogelarten an den in Anlage 2 aufgeführten Schlafgewässern beim abendlichen Anflug und in der Nacht nicht gejagt werden dürfen und besonders geschützte Vogelarten auf ihren Äsungsflächen im Grünlandbereich nicht gestört werden dürfen,
Hochsitze und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht negativ beeinflussen dürfen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass
Unterhaltungsmaßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Abwehr von Brand- und Hochwassergefahr, Übungen sowie sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr; Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Hochwasserschutzes im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt; die Regelungen der §§ 23 und 24 des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um regelmäßige, jährlich wiederkehrende Pflegemaßnahmen handelt;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Anlage einer Verbindungsstraße vom Industriegebiet "Süd" der Stadt Wittenberge über die neue Bahnbrücke einschließlich einer zweiten parallelen Brücke zur Bundesstraße 189 unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft;
eine Befestigung des südlichen Ufers des Zellwollhafens in Wittenberge;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Wiedererrichtung von Gebäuden, die nach 1960 im damaligen Grenzstreifen im Rahmen der Grenzsicherung abgerissen wurden;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von diesen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Die Genehmigungspflicht des § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.