Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
VO-ID212842§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/3#abs-1 (1) Die Brandenburgische Elbtalaue ist eine der letzten naturnahen großen Flußlandschaften Mitteleuropas mit überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund. Die Naturausstattung der reich gegliederten Landschaft, insbesondere der Stromaue, der Nebenflußniederungen sowie der angrenzenden Talsandgebiete und großen Dünenfelder, ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Kulturlandschaft ist nachhaltig und naturverträglich zu nutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212842/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
des Schutzes der Böden vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der Reinheit der Luft,
des Regionalklimas,
der Vielfalt an Lebensräumen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten. Dazu zählen:
aa) die Gewässer einschließlich ihrer charakteristischen Ufervegetation,
bb) die von der Dynamik der Elbe geprägte Vielzahl unterschiedlicher Biotope, wie wechselfeuchte Pionierstandorte, Altarme und Altwässer, Röhrichte, Flutrinnen, Bracks, Qualmgewässer und Auwaldreste,
cc) das international bedeutsame Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet verschiedener Vogelarten,
dd) die ausgedehnten Grünlandbereiche,
ee) die Auwälder, naturnahen Bruch- und Laubmischwälder sowie die Wälder der Dünengebiete,
ff) die Heiden, Magerrasen und Moore;
die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, das durch die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) aufgeführten Lebensräume geprägt wird, insbesondere
der Elbniederung mit der in großen Mäandern naturnah verlaufenden Elbe als einer der letzten naturnahen großen Flußlandschaften Mitteleuropas,
der Talsandgebiete und Dünenfelder, der Grundmoränen sowie der sie durchschneidenden Elbnebenflüsse,
des historisch gewachsenen Landschaftsmosaiks mit seinen gebietstypischen Strukturelementen, z. B. Kopfbäumen, Beetkulturen und Hecken;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung;
die Entwicklung des Gebietes, insbesondere im Hinblick auf
die Vielfalt an Lebensräumen und
eine naturverträgliche Erholungsnutzung.