Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
VO-ID212840§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Trockenrasen, Zwergstrauchheiden, insbesondere in ihrer regionaltypischen
Ausprägung als trockene Sandheiden, Binnendünen und Quellbereiche
nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Kleingewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder
zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen,
Streuobstbestände, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder
Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu
beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern,
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht
gekennzeichneten Reitwege sowie der aufgrund von § 20 Abs. 3 des
Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen
oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Röhrichte außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.