Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"

VO-ID212840

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen

Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.

3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Trockenrasen, Zwergstrauchheiden, insbesondere in ihrer regionaltypischen

Ausprägung als trockene Sandheiden, Binnendünen und Quellbereiche

nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen;

Kleingewässer nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder

zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen,

Streuobstbestände, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze oder

Ufervegetation sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu

beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,

bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer

beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern,

Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht

gekennzeichneten Reitwege sowie der aufgrund von § 20 Abs. 3 des

Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und

gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen

oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

Röhrichte außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212840/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5