Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"

VO-ID212840

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor

Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und

Wiederherstellung einer weitgehend unbeeinträchtigten

Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand-

und Fließgewässer einschließlich der angrenzenden

Uferbereiche, Gehölzauen, Überschwemmungsbereiche und

Verlandungszonen als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,

der Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhaltung und der

Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung

als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin,

der Förderung naturnaher Wälder, wie z.B. der Bruchwälder,

der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Buchen- und

Kiefern-Traubeneichen-Wälder in ein zusammenhängendes, naturnah

ausgebildetes, weitgehend naturnah strukturiertes Waldökosystem,

der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie

Trockenrasen, Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze,

Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden

sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und

typischen Ausbildung,

einer weiträumigen, strukturreichen und weitgehend ungestörten

Landschaft als Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten mit großem

Arealanspruch, wie See- und Fischadler, Kranich sowie Schwarzstorch,

der Entwicklung des Gebietes im Rahmen eines wirkungsvollen und

großräumigen Fischotter- und Elbebiberschutzes,

der noch weitgehend intakten und unterschiedlich ausgebildeten Moore, in

ihrer Funktion als Wasserspeicher und als Lebensraum seltener, gefährdeter

Tier- und Pflanzenarten,

der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als

Ost-West-Brücke zwischen dem Rhinluch-Rüthnicker Sander und dem

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin sowie als Nord-Süd-Brücke

zwischen dem Naturpark Uckermärkische Seen und der Barnimplatte,

der Pufferfunktion für die im Gebiet liegenden Naturschutzgebiete;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des

Landschaftsbildes, insbesondere

eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des

norddeutschen Tieflandes mit ihrem landschaftsprägenden Mosaik aus

Gewässerrinnen, Mooren, Söllen, Talsandterrassen, Binnendünen

sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung,

des Wechsels von großen Waldgebieten, eingelagerten Stand- und

Fließgewässern und der in unterschiedlicher Weise landwirtschaftlich

genutzten Offenlandschaft mit ihren charakteristischen Kleinstrukturen,

der historisch geprägten, oft weiträumig angelegten

Siedlungsstrukturen durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und

Landschaftszerschneidung sowie dem Erhalt der Alleen;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, insbesondere

eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßten touristischen

Erschließung, vor allem in Waldgebieten und Gewässerbereichen,

der Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch

gewachsenen dörflichen Strukturen;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und

naturverträgliche Landnutzung.

§ 2 § 4