Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“

VO-ID212837

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere

die Erhaltung des Gebietes als Pufferzone für den Nationalpark "Unteres Odertal" und als Biotopverbund zwischen dem Biosphärenreservat "Schorfheide-Chorin" und den auf polnischer Seite liegenden Landschaftsschutzparken "Dolina Dolnej Odry" und "Cedynia",

die Entwicklung der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion und besonders den Erhalt bzw. die Renaturierung von Niedermoorflächen,

die Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes mit dem Schwerpunkt in der Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer angrenzenden Gehölzsäume, Überschwemmungsbereiche, Ufer- und Verlandungszonen als intakter Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,

die Erhaltung und Wiederherstellung der weitgehend kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Ackerflächen, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden sowie Alleen und Obstpflanzungen in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung und der Vernetzung wertvoller Biotope untereinander (Biotopverbund),

die Erhaltung naturnaher Wälder, insbesondere der grundwassernahen Niederungswälder, der Traubeneichen-Hainbuchenwälder sowie der Buchen- und Eichen-Kiefern-Mischwälder als Genreservoir für autochthone Baumarten und Lebensraum für die auf diese Waldgesellschaften angepaßten Tier- und Pflanzenarten,

die Erhaltung der sonstigen gebietstypischen Landschaftsteile wie Gewässerrinnen, Quellflure, Talsande einschließlich ihrer typischen Lebensraumtypen wie Moore, Sandflure, Trockenrasen, Flachseen, Bruch- und Hangwälder, Röhrichte und Großseggenwiesen,

die Erhaltung der weitläufigen, gering besiedelten und gering zerschnittenen Landschaftsräume in ihrer Ungestörtheit, besonders für störempfindliche Arten wie z. B. Seeadler, Kranich und Fischotter,

der Schutz von Biotopen, die den Kriterien der Richtlinie 43/92 EWG (Flora-Fauna-Habitat) entsprechen;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des natürlichen sowie durch menschliche Nutzungen geprägten Landschaftsbildes, insbesondere

eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des Nordostdeutschen Tieflandes mit seinem landschaftsprägenden Mosaik aus Gewässern, Mooren, Talsandebenen, Binnendünen und den Hügeln der Grund- und Endmoränen sowie naturhistorischen Besonderheiten wie Söllen und Findlingen,

der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften einschließlich ihrer charakteristischen Kleinstrukturen,

der historisch geprägten, oft weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen in ihrer Eigenart und Schönheit durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung sowie der Erhalt der Alleen,

der kulturhistorisch wertvollen Zeugnisse menschlicher Siedlungstätigkeit, z. B. Wallanlagen, Hecken;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere

eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte touristische Erschließung,

die Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen.

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