Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“

VO-ID212836

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Trockenrasen und offene Dünenstandorte nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften oder ähnlichen Bewuchs sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen für motorgetriebene Fahrzeuge einschließlich ferngesteuerter Geräte durchzuführen; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen und schiffbare Landesgewässer;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5