Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“

VO-ID212836

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2.788 Hektar. Es umfaßt im Osten Teile des Westbarnim sowie im Westen Teile der Zehdenick-Spandauer Havelniederung. Das Landschaftsschutzgebiet liegt in folgenden Gemarkungen des Landkreises Oberhavel: Birkenwerder, Borgsdorf, Hennigsdorf, Hohen-Neuendorf, Hohen-Schöpping, Stolpe, Falkenhagen Forst, Velten'sches Luch.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 eingetragen. Auf diesen Karten sind Orientierungspunkte eingetragen, auf deren Grundlage der genaue Grenzverlauf in Absatz 3 wörtlich beschrieben wird. Die Beschreibung der Grenzziehung erfolgt im Uhrzeigersinn. Soweit in der Beschreibung auf Flurkarten verwiesen wird, ist der Grenzverlauf dort eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand der auf diesen Flurkarten eingetragenen Linie. Alleen, Hecken und Straßenbegleitgrün an Grenzwegen, -straßen, -kanälen und -gräben sind Bestandteil des Schutzgebietes.

Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/2#abs-3 (3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

Ausgangspunkt (Orientierungspunkt 1) ist der Schnittpunkt der Stadtgrenze von Berlin mit der Autobahn A 111 (E26). Er ist auf Flurkarte Nr. 13, Gemarkung Stolpe, Flur 5, dargestellt. Vom Ausgangspunkt aus verläuft die Grenze entlang der Stadtgrenze von Berlin westwärts bis zum Beginn der Siedlung Stolpe-Süd.

Ab Siedlung Stolpe-Süd verläuft die Grenze entlang der bebauten Grundstücke (Flurgrenze Gemarkung Stolpe, Flur 5, dargestellt auf Flurkarte Nr. 13), um die Siedlung Stolpe-Süd herum und trifft dann auf den Weg, der in südwestlicher Richtung auf die Ruppiner Chaussee trifft. Die Grenze folgt dann der Ruppiner Chaussee in Richtung Nordwest bis zur nordwestlichen Begrenzung des Gewerbegebietes (ehemaliges Grenztruppengelände), der sie dann bis zum Bahndamm folgt. Bis zum Orientierungspunkt 2 verläuft die Grenze entlang des Bahndammes auf der nördlichen Böschung.

Vom Orientierungspunkt 2 aus verläuft die Grenze entlang der Stadtgrenze von Berlin zunächst westwärts, später südwärts (in diesem Bereich verläuft die Stadtgrenze z. T. durch den Nieder-Neuendorfer See) bis zum Orientierungspunkt 3 .

Der weitere Grenzverlauf für den Bereich "Schwimmhafenwiesen" bis zum Orientierungspunkt 4 ist in Flurkarte Nr. 1 (Gemarkung Hennigsdorf, Flur 1) dargestellt.

Vom Orientierungspunkt 4 , der am Ostufer des Oder-Havel-Kanals liegt, folgt die Grenze dem Ostufer des Oder-Havel-Kanals nordwärts bis zum Orientierungspunkt 5 .

Vom Orientierungspunkt 5 folgt der Grenzverlauf dem Südwestufer des Veltener Kanals in Richtung Nordwest bis zum Orientierungspunkt 5 a .

Vom Orientierungspunkt 5 a folgt die Grenze dem rechten Straßenrand der Verbindungsstraße vom H.E.S.-Betriebsgelände entlang in Richtung Nordosten bis zur Straßenkreuzung am Höhenpunkt 34.7, danach in Richtung Westen auf der nördlichen Straßenseite bis zum Orientierungspunkt 6 auf der östlichen Kanalseite.

Vom Orientierungspunkt 6 verläuft die Grenze in nördlicher Richtung am Ostufer des Veltener Stichkanals entlang bis zu der Stelle, an der auf dem gegenüberliegenden Westufer des Stichkanals die Waldkante liegt.

Von dort an folgt der Grenzverlauf der Waldkante nordwärts bis zum Orientierungspunkt 7 . Das Forsthaus Heidekrug ist nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Der Grenzverlauf um das Forsthaus Heidekrug ist in Flurkarte Nr. 16, Gemarkung Falkenhagen Forst, Flur 12, dargestellt.

Vom Orientierungspunkt 7 folgt der Grenzverlauf der bebauten Grundstücksgrenze in Richtung Nordwesten bis zum Orientierungspunkt 8 (dargestellt in Flurkarte Nr. 2, Gemarkung Velten`sches Luch, Flur 6).

Vom Orientierungspunkt 8 aus folgt der weitere Grenzverlauf der Pinnower Chausseee in Richtung Nordost bis zum Orientierungspunkt 9 .

Die LSG-Grenze zwischen Orientierungspunkt 9 und Orientierungspunkt 10 verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Borgsdorf und Falkenhagen Forst. Der Grenzverlauf in diesem Bereich ist in Flurkarte Nr. 3, Gemarkung Borgsdorf, Flur 4, dargestellt.

Ab Orientierungspunkt 10 folgt der Grenzverlauf der bebauten Siedlungskante bis zum Orientierungspunkt 11 und ist der Flurkarte Nr. 14, Falkenhagen Forst Flur 15, zu entnehmen.

Von Orientierungspunkt 11 ab ist der weitere Grenzverlauf bis zum Orientierungspunkt 12 der Flurkarte Nr. 3, Gemarkung Borgsdorf Flur 4, zu entnehmen.

Der Grenzverlauf zwischen Orientierungspunkt 12 und Orientierungspunkt 13 ist in den Flurkarten

Flurkarte Nr. 4

Gemarkung Borgsdorf

Flur 2

Flurkarte Nr. 5

Gemarkung Birkenwerder

Flur 9

Flurkarte Nr. 6

Gemarkung Birkenwerder

Flur 8

Flurkarte Nr. 7

Gemarkung Hohen Neuendorf

Flur 16

dargestellt.

Vom Orientierungspunkt 13 an entspricht der weitere Grenzverlauf in Richtung Südosten der Gemarkungsgrenze zwischen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum Orientierungspunkt 14 (dargestellt in Flurkarte Nr. 9, Hohen Neuendorf Flur 14).

Zwischen dem Orientierungspunkt 14 und dem Orientierungspunkt 15 ist der Grenzverlauf in den Flurkarten

Flurkarte Nr. 8

Gemarkung Hohen Neuendorf

Flur 13

Flurkarte Nr. 9

Gemarkung Hohen Neuendorf

Flur 14

dargestellt.

Ab Orientierungspunkt 15 verläuft die Grenze in Richtung Südosten auf der Gemarkungsgrenze zwischen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum Schnittpunkt der Gemarkungsgrenze mit der Eisenbahn.

Von dort an verläuft die Grenze entlang der Eisenbahnlinie nordostwärts bis zum Schnittpunkt der Eisenbahnlinie mit der Hennigsdorfer Straße. Von diesem Schnittpunkt aus verläuft die Grenze bis zum Orientierungspunkt 16 (dargestellt in Flurkarte Nr. 11, Gemarkung Stolpe Flur 2) entlang der Hennigsdorfer Straße südwärts.

Ab Orientierungspunkt 16 folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Hohen Neuendorf und Stolpe bis zum Schnittpunkt dieser Gemarkungsgrenze mit der Stadtgrenze von Berlin am Orientierungspunkt 17 , dargestellt in Flurkarte Nr. 11, Gemarkung Stolpe, Flur 2.

Zwischen Orientierungspunkt 17 und dem Ausgangspunkt, Orientierungspunkt 1, folgt die Grenze der Stadtgrenze von Berlin im Bereich der Gemarkung Stolpe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/2#abs-4 (4) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegende, aber vom Schutzgebiet allseits umschlossene Flächen (Ausgrenzungen von Ortslagen) sind in folgenden Flurkarten dargestellt:

Flurkarte Nr. 10

Gemarkung Stolpe

Flur 1

Flurkarte Nr. 11

Gemarkung Stolpe

Flur 2

Flurkarte Nr. 12

Gemarkung Stolpe

Flur 4

Flurkarte Nr. 13

Gemarkung Stolpe

Flur 5

Flurkarte Nr. 14

Gemarkung Falkenhagen Forst

Flur 15

Flurkarte Nr. 15

Gemarkung Falkenhagen Forst

Flur 16

Flurkarte Nr. 16

Gemarkung Falkenhagen Forst

Flur 12

Flurkarte Nr. 17

Gemarkung Hohenschöpping

Flur 1

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212836/2#abs-5 (5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung befindet sich auch der östlich der Bundesautobahn A 111 gelegene Teil des ehemaligen Grenzübergangs Stolpe (ausgegrenzt auf den entsprechenden topographischen Karten im Maßstab 1:10.000).

§ 1 § 3