Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“

VO-ID212834

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, welches in wesentlichen Teilen

die ehemaligen Braunkohlentagebaue Schlabendorf-Nord und Seese-West

umfaßt, ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des

Naturhaushaltes einschließlich seiner Leistungsfähigkeit sowie die

Wiederherstellung eines vielfältigen Landschaftsbildes. Schutzzweck ist

daher insbesondere

die Sicherung und Förderung der teilweise naturnahen Entwicklung des

Bodenaufbaus, der natürlichen Vielfalt und der Funktionsfähigkeit der

Bodeneigenschaften und des Bodenlebens sowie der Schutz der Böden vor

Überbauung, Verdichtung und Abbau;

die Wiederherstellung teilweise naturnaher Wasserverhältnisse im Zuge

des Grundwasseranstieges mit dem Ziel

der Entwicklung einer reich strukturierten Landschaft mit

großflächigen Stillgewässern und Feuchtgebieten

einschließlich ihrer Verlandungszonen, Röhrichtgürtel und

Sümpfe,

der Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässersystems

einschließlich seiner Uferbereiche,

der Regeneration des Wasserhaushaltes des Oberflächen- und

Grundwassers;

die Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhalt und die

Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas;

die Förderung und der Erhalt großräumiger, weitgehend

unberührter Biotopkomplexe mit ihrem überdurchschnittlichen

Entwicklungspotential für den Ökosystem-, Biotop- und Artenschutz,

welches sich insbesondere aus der bergbaulich bedingten standörtlichen

Vielfalt und den extremen Lebensraumbedingungen ergibt;

der Erhalt der Biotope und der Standorte für lebensraumtypische Tier-

und Pflanzenarten sowie die Förderung ihrer Lebensgemeinschaften,

insbesondere jene der vegetationsfreien nährstoffarmen Rohböden, der

Abbruchkanten und Steilböschungen, der Heideflächen und Trockenrasen

sowie ihrer Entwicklungsreihen zu naturnahen bis natürlichen Gebüsch-

und Waldformationen;

die Pufferung und Vernetzung der wertvollen Lebensräume sowie

bestehender Naturschutzgebiete und ihre Einbindung in den regionalen

Biotopverbund des Luckau-Calauer Beckens und der Bergbaufolgelandschaft;

die Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft im Rahmen einer

nachhaltigen und naturverträglichen Landnutzung;

die Bewahrung und Wiederherstellung der Eigenart, Vielfalt und

Schönheit eines großflächig zusammenhängenden, relativ

unzerschnittenen und gegenwärtig unbesiedelten Landschaftsraumes durch

Vermeidung von Zerschneidungen und Zersiedlung,

Förderung einer reichstrukturierten Kulturlandschaft mit Hecken,

Feldgehölzen, Alleen, Streuobstwiesen, Grünland sowie naturnahen und

natürlichen Mischwäldern;

die Entwicklung und der Erhalt der nachhaltigen Erholungsfunktion im

Rahmen einer ökologisch gelenkten, naturverträglichen

Erholungsnutzung unter Bewahrung großräumig ungestörter

Landschaftsteile.

§ 2 § 4