Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“

VO-ID212834

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212834/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen

Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.

3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen;

Trockenrasen oder Binnendünen nachhaltig zu verändern, zu

beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze oder Ufervegetation, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu

beschädigen oder zu beseitigen;

in Röhricht- oder Schilfbestände einzudringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212834/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem

besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der

Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen

anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und

gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs.

3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212834/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu

erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht

verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich

zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212834/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5