Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

VO-ID212832

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben

festgelegt:

Der Grundwasserstand soll in seinem natürlichen Zustand erhalten

bleiben und den natürlichen Verhältnissen möglichst wieder

angepaßt werden. Die Rückführung der Gewässer mit ihren

Quell-, Ufer- und Verlandungsbereichen in einen naturnahen Zustand entsprechend

den hydrologischen und geologischen Bedingungen mit dem Ergebnis einer

naturnahen Zusammensetzung und Ausprägung der Lebensgemeinschaften ist

anzustreben. In ausgewählten Grabenbereichen sollen zum Erhalt seltener

und konkurrenzschwacher Wasserpflanzengesellschaften Entkrautungen vorgenommen

werden;

zum Erhalt der artenreichen Flora und Fauna der Deichvorländer und

der Deichkronen soll nach Möglichkeit eine einschürige Mahd oder eine

Beweidung durch Schafe vorgenommen werden;

zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen, sowie zur

Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer

und zur Verminderung der Bodenerosion sollen Flurgehölzpflanzungen entlang

von Entwässerungsgräben und Wegen angelegt und regelmäßig

gepflegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials ist auf standortgerechte

und einheimische Gehölze zurückzugreifen;

Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.

Durch die Anlage von Ackerrandstreifen soll die Ackerwildflora gefördert

werden;

für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,

Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Für die

wasserbezogene Erholung, wie Wasserwandern und Kahnfahrten, sollen

Wasserwanderwege ausgewiesen werden. Hierbei ist eine Beeinträchtigung

seltener und gefährdeter Arten auszuschließen. Bestehende

Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher

Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;

die fischereiwirtschaftliche Nutzung soll auf ein naturnahes Artenspektrum

und naturnahe Populationsdichten ausgerichtet sein. Dabei ist die Verwendung

von Produktionsverfahren anzustreben, die nicht zur Gewässereutrophierung

führen oder die Gewässer auf andere Art schädigen;

in geeigneten Überschwemmungsbereichen der Elsteraue sollen

Wiederbegründungen von Auwäldern durch Baumarten der potentiell

natürlichen Vegetation vorgenommen werden;

das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-

und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;

die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt

insbesondere, daß

sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend

an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll,

Pflanzungen möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen

werden,

stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße

im Wald belassen wird.

§ 5 § 7