Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“
VO-ID212832§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist
eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben und
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
daß
durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters
weitestgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens
bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden
sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung des traditionsgebundenen Rothsteiner Felsenfestes;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von
Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des
Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch
notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung für das Befahren und
Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen
beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz
bleibt unberührt.