Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

VO-ID212832

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung

auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren

entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist

eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend

auszuschließen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung

auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, daß

Höhlenbäume erhalten bleiben und

§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,

daß

durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur

Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,

Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,

daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters

weitestgehend ausgeschlossen ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens

bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden

sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die Durchführung des traditionsgebundenen Rothsteiner Felsenfestes;

die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von

Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der

Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des

Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch

notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212832/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung für das Befahren und

Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten

nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen

beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben

handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz

bleibt unberührt.

§ 4 § 6