Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

VO-ID212830

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe

festgelegt:

auf den feuchten, ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen

südlich der Ortschaften Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rükkersdorf,

Oppelhain, Sorno und Gorden soll der Verbuschung durch geeignete

Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden;

zur Förderung der Ackerwildflora sollen Ackerrandstreifen erhalten

bzw. angelegt werden; Feuchtgrünland soll nach Möglichkeit extensiv

als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Die Feuchtwiesen südlich

Friedersdorf sollen durch einschürige Mahd einschließlich

Flächenberäumung erhalten werden;

die Flachmoore in den Naturschutzgebieten "Der Loben" und

"Suden" sollen durch Regulierung der Wasserstände in den

angrenzenden Gräben erhalten werden. In Bereichen, die durch Austrocknung

bereits gesackt sind, sollen Wiedervernässungen vorgenommen werden. Im

Bereich der Flösse soll eine naturnahe Ufervegetation hergestellt werden;

zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen sowie zur

Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer

und zur Verminderung der Bodenerosion sollen in der Offenlandschaft

Flurgehölzpflanzungen angelegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials

ist auf landschaftstypische einheimische Gehölze zurückzugreifen;

die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an

naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur

Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der

Gewässer vermeiden;

für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,

Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Hierbei ist eine

Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen.

Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz

störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder

beseitigt werden;

das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-

und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;

die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt

insbesondere, daß

sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend

an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll und Pflanzungen

im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,

stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße

im Wald belassen werden soll.

§ 5 § 7