Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
VO-ID212830§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
auf den feuchten, ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen
südlich der Ortschaften Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rükkersdorf,
Oppelhain, Sorno und Gorden soll der Verbuschung durch geeignete
Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden;
zur Förderung der Ackerwildflora sollen Ackerrandstreifen erhalten
bzw. angelegt werden; Feuchtgrünland soll nach Möglichkeit extensiv
als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Die Feuchtwiesen südlich
Friedersdorf sollen durch einschürige Mahd einschließlich
Flächenberäumung erhalten werden;
die Flachmoore in den Naturschutzgebieten "Der Loben" und
"Suden" sollen durch Regulierung der Wasserstände in den
angrenzenden Gräben erhalten werden. In Bereichen, die durch Austrocknung
bereits gesackt sind, sollen Wiedervernässungen vorgenommen werden. Im
Bereich der Flösse soll eine naturnahe Ufervegetation hergestellt werden;
zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen sowie zur
Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
und zur Verminderung der Bodenerosion sollen in der Offenlandschaft
Flurgehölzpflanzungen angelegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials
ist auf landschaftstypische einheimische Gehölze zurückzugreifen;
die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an
naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur
Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der
Gewässer vermeiden;
für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,
Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Hierbei ist eine
Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen.
Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz
störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder
beseitigt werden;
das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-
und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
insbesondere, daß
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend
an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll und Pflanzungen
im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,
stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße
im Wald belassen werden soll.