Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
VO-ID212830§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.