Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
VO-ID212830§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
eines strukturreichen Mosaiks aus verschiedenen Landschaftselementen wie
großflächigen Waldkomplexen, Heideflächen, Sandtrockenrasen,
Wiesen- und Ackerflächen, Streuobstbeständen, Alleen, Flachmooren und
Torfstichen,
der Bergbaufolgelandschaft mit ihrem charakteristischen Relief und
Restseen,
eines vielfältigen Mosaiks historisch gewachsener Nutzungs- und
Siedlungsstrukturen;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
Bodenlebens, vor allem durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und
Erosion,
der Oberflächengewässer der ehemaligen Torfstiche, Tongruben,
Tagebaurestlöcher und Gräben als naturnahe Lebensräume,
eines weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes und eine
naturnahe Gewässerdynamik sowie die Grundwasserregeneration,
des überwiegend extensiv genutzten Grünlandes unterschiedlicher
standörtlicher Ausprägung, vor allem der Quell- und Feuchtwiesen,
der Entlastungswirkung der unterschiedlichen Landschaftstypen, vor allem
der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als
Frischluftentstehungsgebiet,
der naturnahen und strukturreichen Waldgesellschaften, insbesondere der
Kiefernmischwälder, Traubeneichenwälder, Erlenbrüche, feuchten
Kiefern-Birken-Stieleichenwälder mit ihren jeweils charakteristischen
Tier- und Pflanzenarten sowie der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte und
Rotbuche;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte
Erholung auf der Grundlage eines naturverträglichen und gelenkten
Tourismus.