Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

VO-ID212830

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes, insbesondere

eines strukturreichen Mosaiks aus verschiedenen Landschaftselementen wie

großflächigen Waldkomplexen, Heideflächen, Sandtrockenrasen,

Wiesen- und Ackerflächen, Streuobstbeständen, Alleen, Flachmooren und

Torfstichen,

der Bergbaufolgelandschaft mit ihrem charakteristischen Relief und

Restseen,

eines vielfältigen Mosaiks historisch gewachsener Nutzungs- und

Siedlungsstrukturen;

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und

Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des

Bodenlebens, vor allem durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und

Erosion,

der Oberflächengewässer der ehemaligen Torfstiche, Tongruben,

Tagebaurestlöcher und Gräben als naturnahe Lebensräume,

eines weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes und eine

naturnahe Gewässerdynamik sowie die Grundwasserregeneration,

des überwiegend extensiv genutzten Grünlandes unterschiedlicher

standörtlicher Ausprägung, vor allem der Quell- und Feuchtwiesen,

der Entlastungswirkung der unterschiedlichen Landschaftstypen, vor allem

der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als

Frischluftentstehungsgebiet,

der naturnahen und strukturreichen Waldgesellschaften, insbesondere der

Kiefernmischwälder, Traubeneichenwälder, Erlenbrüche, feuchten

Kiefern-Birken-Stieleichenwälder mit ihren jeweils charakteristischen

Tier- und Pflanzenarten sowie der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte und

Rotbuche;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte

Erholung auf der Grundlage eines naturverträglichen und gelenkten

Tourismus.

§ 2 § 4