Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
VO-ID212830§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel
der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr
begrenzt:
im Norden durch die Landstraße
Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,
im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der
Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,
im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und
im Westen durch die Ortsverbindungsstraße
Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage
beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im
Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie
eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem
Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-3 (3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis
Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.