Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

VO-ID212830

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel

der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr

begrenzt:

im Norden durch die Landstraße

Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,

im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der

Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,

im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und

im Westen durch die Ortsverbindungsstraße

Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage

beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im

Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie

eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des

Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem

Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212830/2#abs-3 (3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes

Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis

Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann

während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3