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§ 2 VO-ID212830 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel

der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr

begrenzt:

im Norden durch die Landstraße

Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,

im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der

Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,

im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und

im Westen durch die Ortsverbindungsstraße

Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage

beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im

Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie

eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des

Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem

Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes

Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis

Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann

während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.