Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Rehbrücke
VO-ID212789§ 11 Übergangsregelung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212789/11#abs-1 (1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 4 und 5 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212789/11#abs-2 (2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gelten die Verbote des § 3 Nummer 34 und 37 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.