Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Rehbrücke
VO-ID212789§ 3 Schutz der Zone III B
Stand: 02.08.2026
In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne des § 2 Nummer 10 der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht im Sinne des § 3 Absatz 4 der Düngeverordnung in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben oder nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt,
wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar,
auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen oder
auf wassergesättigten, oberflächig oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelten Klärschlämmen, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und nicht gütegesicherter Grünabfall- und Bioabfallkomposte, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtung, wenn der unteren Wasserbehörde
vor Inbetriebnahme,
bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie
wiederkehrend alle fünf Jahre
ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtung vorgelegt wird,
das Lagern von organischen oder mineralischen Düngern oder von Silage auf unbefestigten Flächen oder auf nicht baugenehmigten Anlagen, ausgenommen das Lagern von Kompost aus dem eigenen Haushalt oder Garten,
das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen
Anlagen mit Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und
Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter,
wenn der unteren Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 1 Nummer 1,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Biozidprodukten,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen nicht eingehalten werden,
wenn der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht durch Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und für Biozidprodukte in entsprechender Weise auf das notwendige Maß beschränkt wird,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen für Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz und für Biozidprodukte in entsprechender Weise über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,
in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung oder
auf Dauergrünland und Grünlandbrachen,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
das Anlegen von Schwarzbrache im Sinne der Anlage 1 Nummer 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen
die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,
die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von vor Ort angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und
die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen, bergbaulichen Rückständen oder Ersatzbaustoffen in oder auf Böden oder deren Einbau in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von zugelassenen Anlagen, Vorrichtungen und Behältnissen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist,
das Einleiten oder Einbringen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in Gewässer,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in großem Umfang, wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemischen Fabriken,
das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten von Biogasanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen
die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen zugunsten des Gewässerschutzes und
Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen
Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und
monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der unteren Wasserbehörde nicht
vor Inbetriebnahme,
bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie
wiederkehrend alle fünf Jahre
ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 – in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war,
das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser,
das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen
das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht oder
mit wasserrechtlicher Erlaubnis,
sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen und nur auf Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 100 Zentimetern oder größer erfolgt,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf der Bundesautobahn 115, den Landes- und Kreisstraßen sowie ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen,
das Errichten oder Erweitern von Straßen oder Wegen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten eingehalten werden,
das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege-, Deich-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau,
das Errichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen
Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung und
das Zelten von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, mit Ausnahme in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser aufgedeckt wird,
die Neuausweisung oder Erweiterung von Industriegebieten.