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§ 11 VO-ID212789 (Brandenburg) — Übergangsregelung

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Rehbrücke

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 4 und 5 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gelten die Verbote des § 3 Nummer 34 und 37 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.