Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 7 Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/7#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben Maßnahmen, die der Abwehr einer

unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/7#abs-2 (2) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder

Waldbrand kann die untere Forstbehörde Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/7#abs-3 (3) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 6 § 8