nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 VO-ID212676 (Brandenburg) — Ausnahmen, Befreiungen

Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben Maßnahmen, die der Abwehr einer

unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen. Die untere Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder

Waldbrand kann die untere Forstbehörde Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(3) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

---

Zitiervorschlag: § 7 VO-ID212676 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
