Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Ziltendorfer Düne“

VO-ID212676

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der auf einem Dünenzug innerhalb einer weitgehend

ebenen Talsandfläche am westlichen Rand des Odertals liegt, ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch historische

Nutzungsform entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit trockenen kalkreichen Sandrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten

der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig saurer bis basenreicher Standorte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212676/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von

gemeinschaftlicher Bedeutung „Ziltendorfer Düne“ mit der Gebietsnummer DE 3753-301 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit

seinem Vorkommen von

„Kiefernwäldern der sarmatischen Steppe“ und „alten bodensauren Eichenwäldern

auf Sandebenen mit Quercus robur“ als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

„Trockenen kalkreichen Sandrasen“ als prioritäres Biotop von gemeinschaftlichem

Interesse („prioritärer Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 2 § 4