Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Ferch

VO-ID212601

§ 7 Widerruf von Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212601/7#abs-1 (1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von den Verboten gemäß § 3 Nummer 61 und 62 nicht widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212601/7#abs-2 (2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 6 § 8