Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Ferch

VO-ID212601

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212601/8#abs-1 (1) Die Zone I ist von der Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212601/8#abs-2 (2) Die Begünstigte hat auf Anordnung der Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Verkehrszeichens 354 zu beantragen und im Bereich nichtöffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nichtamtliche Hinweis-zeichen aufzustellen.

§ 7 § 9