Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 7 Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/7#abs-1 (1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/7#abs-2 (2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.

II. Die Minister

§ 6 § 8