Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 7 Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/7#abs-1 (1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/7#abs-2 (2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.
II. Die Minister