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§ 7 VO-ID212558 (Brandenburg) — Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ministerpräsident bestellt einen Minister zu seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang seiner Vertretung.

(2) Der Ministerpräsident unterrichtet den stellvertretenden Ministerpräsidenten im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine.

II. Die Minister