Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 4 Staatskanzlei
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/4#abs-1 (1) Der Ministerpräsident bedient sich der Staatskanzlei zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/4#abs-2 (2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei nach den Weisungen des Ministerpräsidenten. Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/4#abs-3 (3) Die Finanzplanung wird auf der Grundlage einer laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung mit der Landesregierung zwischen dem Minister der Finanzen und dem Ministerpräsidenten erstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/4#abs-4 (4) Der Regierungssprecher koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.