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§ 4 VO-ID212558 (Brandenburg) — Staatskanzlei

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ministerpräsident bedient sich der Staatskanzlei zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung.

(2) Der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei nach den Weisungen des Ministerpräsidenten. Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

(3) Die Finanzplanung wird auf der Grundlage einer laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung mit der Landesregierung zwischen dem Minister der Finanzen und dem Ministerpräsidenten erstellt.

(4) Der Regierungssprecher koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.