Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
VO-ID212558§ 2 Leitung der Geschäfte der Landesregierung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/2#abs-1 (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/2#abs-2 (2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.