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§ 2 VO-ID212558 (Brandenburg) — Leitung der Geschäfte der Landesregierung

Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen ihre Geschäfte.

(2) Der Ministerpräsident bringt Gesetzesvorlagen der Landesregierung in den Landtag ein.