Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung

VO-ID212510

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212510/1#abs-1 (1) Asylbegehrende,

die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im

Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne

Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Brandenburg aufhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212510/1#abs-2 (2) Die

Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft

zu wohnen, bleibt unberührt.

§ 2