Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung
VO-ID212510§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212510/1#abs-1 (1) Asylbegehrende,
die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne
Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Brandenburg aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212510/1#abs-2 (2) Die
Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft
zu wohnen, bleibt unberührt.