(1) Asylbegehrende,
die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im
Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne
Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Brandenburg aufhalten.
(2) Die
Verpflichtung, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft
zu wohnen, bleibt unberührt.