Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

VO-ID212393

§ 4 Satzung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Hochschule zuvor eine Satzung erlässt, die nach Maßgabe dieser Verordnung Näheres hinsichtlich Art und Umfang der Daten, Ziel und Zweck ihrer Erhebung, Dauer der Datenspeicherung, Kreis der Verpflichteten sowie Maßnahmen zur Anonymisierung enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 3 § 5