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§ 4 VO-ID212393 (Brandenburg) — Satzung

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Hochschule zuvor eine Satzung erlässt, die nach Maßgabe dieser Verordnung Näheres hinsichtlich Art und Umfang der Daten, Ziel und Zweck ihrer Erhebung, Dauer der Datenspeicherung, Kreis der Verpflichteten sowie Maßnahmen zur Anonymisierung enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.