Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
VO-ID212393§ 2 Erhebungsmerkmale
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212393/2#abs-1 (1) Dient die Erhebung einer Evaluation der Lehre nach § 28 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oder einem der in § 1 genannten Zwecke, so können insbesondere Daten erhoben werden, die in Ansehung der nachfolgenden Angelegenheiten Rückschlüsse erlauben:
Angaben zu Studienangebot und Struktur des Lehrangebotes und den vermittelten Ausbildungszielen, insbesondere zu Praxisbezug, Aktualität und Art des Lehrangebotes sowie der dadurch bewirkten Vermittlung von Berufsqualifikationen und Kompetenzen,
Angaben zu Studien- und Lehrorganisation, insbesondere zu Präsenzzeiten, Umfang des Selbststudiums, den Zeiten von Abschlussarbeiten und zur fachlichen Breite des Lehrangebots,
Angaben zu Leistungsanforderungen und Prüfungsorganisation, insbesondere zum Prüfungssystem, der Themenvergabe, dem Bearbeitungszeitraum für Abschlussarbeiten, den Korrekturzeiten und der Sicherung der Prüfungsstandards,
Angaben zur Lehrpraxis sowie den Lehr- und Lernformen, insbesondere zum Lehrangebot, den Lehrinhalten, den didaktischen Methoden und zur Auswahl der Lehrmaterialien,
Angaben zur Studierendenberatung und -betreuung, insbesondere zu individuellen Fördermaßnahmen, Ansprechbarkeit und Studienbegleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212393/2#abs-2 (2) Soweit im Rahmen einer Erhebung nach Absatz 1 Auskünfte und Einschätzungen Dritter eingeholt werden, ist die Speicherung und Auswertung nur zulässig, soweit die Angaben sachbezogen sind. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass Äußerungen verleumderischen oder offensichtlich beleidigenden Inhalts ohne Auswertung gelöscht werden.