Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

VO-ID212393

§ 1 Zweck der Datenverarbeitung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Hochschulen können ohne Einwilligung der betroffenen Personen personenbezogene Daten von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes, der Bewerbungssituation sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist.

§ 2