Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
VO-ID212393§ 1 Zweck der Datenverarbeitung
Stand: 21.08.2026
Die Hochschulen können ohne Einwilligung der betroffenen Personen personenbezogene Daten von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes, der Bewerbungssituation sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist.