Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 2 Prüfungsausschuss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/2#abs-1 (1) Die zuständige Stelle bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/2#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter müssen volljährig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/2#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und können jederzeit abberufen werden. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 1 § 3